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Rechtliches

Satzung

Die Vereinssatzung, errichtet am 07.02.2019

Satzung des Vereins Die Bajasse Alsenborn e.V.

Textfassung zur besseren Lesbarkeit. Maßgeblich ist die von den Gründungsmitgliedern unterschriebene Originalfassung, die bei der Vorstandschaft eingesehen werden kann.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Die Bajasse Alsenborn". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 67677 Enkenbach-Alsenborn, Ortsteil Alsenborn.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Veranstaltungen in Alsenborn. Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Planung, Vorbereitung und Durchführung kultureller Veranstaltungen aller Art in Alsenborn,
  2. die Vermittlung von kulturellen Veranstaltungen in Alsenborn und die Vermittlung geeigneter Örtlichkeiten für derartige Veranstaltungen,
  3. Mitarbeit bei der Erstellung eines Terminkalenders für kulturelle Veranstaltungen,
  4. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, die Pflege und Erschließung heimatlicher Schönheiten, Bauwerke und Kulturstätten.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person oder Verein werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  4. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung des Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO und bezieht sich in erster Linie auf das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
  2. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die gegebenenfalls zukünftigen Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Diese werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Diese werden per Lastschriftverfahren erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in, einem/einer Schriftführer/-in, dem/der Kassenwart/-in, dem/der Mitgliederverwalter/-in und zwei Beisitzern. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Stellvertreters.
  5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.
  6. Der Kassenwart ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben. Er ist berechtigt, Gelder für den Verein wie Beiträge und Spenden zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes erfolgen. Er erstellt den Kassenbericht und erläutert diesen der Mitgliederversammlung.
  7. Der Mitgliederverwalter ist zuständig für die mit dem Eintritt des Mitgliedes beginnende Pflege der Stammdaten und der Anschriften, der Beitragsbuchung, das Führen der Mitgliederlisten und Erstellen der Mitgliederstatistiken.

§ 10 Kassenprüfer

Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Buchführung des Rechners zu prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung zu berichten.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger der Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ersatzweise kann schriftlich geladen werden. Die zweiwöchige Ladungsfrist beginnt mit der Absendung der Einladungen.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 15. Lebensjahr überschritten haben. Bei Beschlüssen über den Mitgliedsbeitrag sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes und zehn Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines anwesenden Mitglieds ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, ebenso der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder bei namentlicher Abstimmung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen nach der gesetzlichen Sperrfrist an den Kindergarten Alsenborn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, hilfsweise der/die Kassenwart/-in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 07.02.2019 errichtet.